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Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel und Busbetrieb Stand 01.01.2023

  1. Nach Eintrag der Buchung und unserer Gegenbestätigung, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  2. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers Schadenersatz zu leisten.
     
  3. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten Preis abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen zu zahlen.
     
  4. Daher entstehen bei Stornierungen folgende Kosten:

    - am Anreisetag und bis 14 Tage vorher:  100 % des Pauschalpreises.
    - 15 Tage bis 5 Monate vor Anreise: 80 % des Pauschalpreises.
    - ab Buchungsdatum und bis 5 Monate vor Anreise: 35 € pro Person.
     
  5. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden.
     
  6. Bis zur anderweitigen Vermietung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 3 errechneten Betrag zu zahlen.
     
  7. Der Zimmerpreis richtet sich nach den tatsächlich belegten Betten im Zimmer.
     
  8. Die Stornierung muss in jedem Falle in schriftlicher Form erfolgen
     
  9. Bei einer nicht erreichten Mindestteilnehmerzahl behalten wir uns eine Umbuchung vor.

 

Unverhofft kommt oft:

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung

 

Info: Sollte die Bundesregierung eine PKW/BUS Maut einführen, so müssen wir leider 9,50€ pro Person auf den Reisepreis aufschlagen!

 

Clubhotel Haus am Stein GmbH & Co. KG ● Nuhnetalstraße 12 ● 59955 Winterberg/Züschen ●

Telefon 02981/ 458 ● Fax 02981/7678

 

Bankverbindung: Clubhotel Haus am Stein GmbH & Co. KG ● Sparkasse Hochsauerland

BLZ: 41651770 – SWIFT-BIC: WELADED1HSL ● Kto. 3905 - IBAN: DE57 4165 1770 0000 0039 05

HRA 7752  ● Steuer-Nr.: 309/57331423

 

Vertragsbedingungen Clubhotel Haus am Stein für die Anmietung von Omnibussen

 Sehr geehrte Kunden,
 die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, Clubhotel Haus am Stein nachfolgend als „Busunterneh- men“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nach- folgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt.
 Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.
 __________________________________________________________________________________________________________________
 1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
 1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Ver- braucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätig- keit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
 1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
 a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar
> erklärt worden sind.
 b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsver-
 hältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
 c) Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmun- gen unberührt.
 2. Vertragsabschluss
 2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefo- nisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
 2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsan- gebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
 2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietver- trages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertrags- konditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auf- tragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
 2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internet- auftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall sei- tens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
 2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, so- weit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
 2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum
> 1
 Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertrags-
> konditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
 2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der
 Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
 2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbar- keit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleis- tungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
> a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
 b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG die- ses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Ände- rungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebe- nen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.
 c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechts- verbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbe- stätigung beim AG abhängig.
 2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht aus- drücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personen- mehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auf-
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 tragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
 Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
 3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, terminge- bundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen
 3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahr- zeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maß- gabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
 3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertrags- grundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltun- gen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzie- rung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
 3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
> a) DasBUplantunterBerücksichtigungderStreckenführung,derWitterung,der
>
 Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus erge-
 benden Abfahrtszeitpunkt.
 b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und ins-
 besondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf recht- zeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
 c) SoweitdasBUkeinevertraglichenodergesetzlichenVerpflichtungenver- letzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
 d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Be- auftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die ent- sprechenden Aufwendungen zu erstatten.
 3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.
 3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
 a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn
> dies ausdrücklich vereinbart ist.
 b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die vo-
 raussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue An- gaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisie- ren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erfor- derlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
 3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
 3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informa- tionen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:
 a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise
 zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung so- wie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Un- terlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhal- tung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
 b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftra- ges an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstel- lung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
 c) DasBUistohneausdrücklicheVereinbarungmitdemAGnichtverpflich- tet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Ver- sicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseab- bruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten ei- ner Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
 3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beach- tung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinba- rungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständig- keitsbereich des AG.
 3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; ins- besondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
 3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitz- platzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung
 gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erfor- derlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.
 4. Preise, Zahlung
 4.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung ge- mäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
 4.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Be- triebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der ver- einbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen. .
 4.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfal- len, werden zusätzlich berechnet.
 4.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungs- arten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zu- vor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind aus- drücklich ausgeschlossen.
 4.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
 4.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.
 4.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbrin- gung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetz- liches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mah- nung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
 4.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforde- rungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprü- che des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leis- tungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten voll- ständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurück- behaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsan- sprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwider- rufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder No- tars leistet.
 5. Preiserhöhung
 5.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Miet- preis auswirkt.
 5.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhö- hungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Er- höhungsgrund nachzuweisen.
 5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietprei- ses übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungs- verlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermei- dung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.
 6. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
 6.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handels- brauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
 6.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatz- zeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertrag- lich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm
 die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatz- weisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
 6.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Ver- tragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffent- lichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
 6.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengun- gen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich ver- einbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
 6.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer an- derweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Miet- preises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
 6.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Ab- zug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berück- sichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
 6.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Ab- zug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertragli- chen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entspre- chend geringere Entschädigung zu bezahlen.
 6.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
 7. Rücktritt und Kündigung durch das BU
 7.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
  vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
  oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
 a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder
 gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtver- letzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Fest- halten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichti- gung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
 b) soweitderAGund/oderseineBeauftragtenund/oderseineFahrgästege- gen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise ob-
jektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses
 oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden, c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßen- blockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert,
 gefährdet oder beeinträchtigt wird
 7.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt
 der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelun-
 gen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
 7.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c)
 genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit ei- nem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehr- kosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbrin- gung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
 7.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die
> nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
 8. Beschränkung der Haftung des BU
 8.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
 a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
 sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
 b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi- gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil- fen des BU beruhen,
 c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
 8.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausge- schlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200,- € über- steigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
 9. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden), Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
 9.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste wäh- rend der Beförderung.
 9.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
 a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung ge-
 setzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Ein-
 haltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
 b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungs-
 gemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
 c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
 9.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahr- gästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Scha-
 den zu vertreten haben.
 9.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, ins- besondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbe- sondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Infor- mationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Rei- seleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvor- schriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
 9.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorlie- genden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
 sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförde- rung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen
 a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland ein-
 tritt oder andauert,
 b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
 c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheits-
> vorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
 d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich er-
 schwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
 e) dieFahrgästeerheblichinunzumutbarerWeisebeeinträchtigtwerden
 f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch
 unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der
 Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
 9.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein
 Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber
 dem BU nicht.
 9.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der
 Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon,
 3

 ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder be- reits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.
 9.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu ver- weigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprü- che des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadenser- satz unberührt.
 Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Be- auftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhal- ten.
 9.9 AG nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für AG verpflichtend würde, informiert AG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
 AG weist für alle Reiseverträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
 10. Verjährung
 10.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver- letzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des BU beruhen.
 10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
 10.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalen- derjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchs- gegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt ha- ben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
 eines solchen Tages der nächste Werktag.
 10.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch
 oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung ge- hemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verwei- gert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hem- mung ein.
 10.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjäh- rungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbe- stimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbe- förderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.
 11. Rechtswahl und Gerichtsstand
 11.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsver- hältnis.
 11.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
 11.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maß-
 gebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffent- lichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, o- der deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU ver- einbart.
 11.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
 internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und
 dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
 b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre-
 chenden deutschen Vorschriften.

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